Rechtliche Situation Minderjähriger beim Piercing/Tattoo

1.

Gemäß § 110 BGB ist ein von den Minderjährigen ohne Zustimmung gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freier Verfügung von dem Vertreter oder mit Zustimmung eines dritten überlassen worden sind. Eine Überlassung zur freien Verfügung umfasst aber nicht jede Verwendung, sondern nur solche, die sich noch im Rahmen des „vernünftigen“ hält. Es ist davon auszugehen, dass ein Piercing oder Tattoo nicht dazu gehört.

Im Ergebnis ist deshalb zivilrechtlich der Vertrag nur dann wirksam, wenn er von den Sorgeberechtigten (beiden) genehmigt wird.

 

2.

Die strafrechtliche Frage ist wie folgt zu beantworten:

Auch ein Minderjähriger hat eine Selbst-Ausübungsbefugnis für die Grundrechte aus Artikel 1 und 2 GG (Grundgesetz), welche die Menschenwürde, Leben, Gesundheit sowie Persönlichkeits- und Freiheitsrechte schützen. Deshalb hat der Minderjährige grundsätzlich ebenfalls das Selbstbestimmungsrecht, zu entscheiden, ob er sich piercen/tätowieren lassen möchte oder nicht. Voraussetzung ist dafür aber, dass der Minderjährige die sogenannte Einwilligungsfähigkeit besitzt, die Maßnahme, selbst die Folgen und das bestehende Risiko einzuschätzen und das „für“ und „wider“ abzuwägen, kann er selbst wirksam über die Frage des Piercings/Tattoos entscheiden. Damit hat er wirksam in die Körperverletzung, die das Piercing/Tattoo darstellt, eingewilligt. Das den Eltern zustehende Sorgerecht tritt dahinter zurück, so dass es hier nicht auf eine Einwilligung der Eltern ankommt und sie deshalb auch nicht die Vornahme des Piercings/Tattoos genehmigen müssen.

Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung des Minderjährigen ist, dass eine umfassende Beratung über den Eingriff und sämtliche damit verbundene Risiken erfolgt. Diese müssen auch konkret benannt werden. Die allgemeine Floskel „das Piercing/Tattoo kann zu gesundheitlichen Schäden führen“ reicht insoweit nicht, weil sich daraus die einzelnen Risiken nicht klar genug ergeben.

 



Bitte beachte:

In meinem Shop bekommst Du vor jedem Eingriff eine Einverständniserklärung, die Du lesen und unterschreiben musst, und dazu noch eine ausführliche Pflegeanleitung zu Deinem Piercing/Microdermal/Tattoo, die Du mit nach Hause nimmst. Alle Risiken, Folgen und Hinweise für eine gute Verheilung sind darauf beschrieben.

Um unangenehme Situationen zwischen Dir und Deinen Eltern zu vermeiden und zu Deiner und meiner Sicherheit, brauchst Du als Minderjährige/r die Einverständnis mit Unterschriften und Ausweiskopien beider Elternteile! Denke bitte daran oder bring am besten Deine Eltern direkt zu Deinem Termin mit, da ich Dir sonst Dein Piercing nicht stechen kann!

Mit den Unterschriften bestätigst Du mir die Aufbewahrung der Ausweiskopien zu meiner Sicherheit; ich garantiere keine Weitergabe der Daten.

Tattoos werden bei mir erst ab einem Mindestalter von 18 Jahren gestochen!

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